Satzung

Abteilung Tanzen

im

Polizeisportverband Erfurt e.V.

 

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

1.   Die Abteilung Tanzen agiert als eigenständige Abteilung unter dem Dach des Polizeisportverbandes Erfurt e.V. (PSV). Dieser ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 160262 eingetragen.

2.   Sie tritt unter dem Namen „Abteilung Tanzen im Polizeisportverband Erfurt e.V.“ nach außen auf.

3.   Die Satzung des PSV ist in ihrer jeweils aktuellen Form integraler Bestandteil der Satzung der Abteilung Tanzen im PSV Erfurt e.V..

4.   Die Abteilung Tanzen hat ihren Sitz in Erfurt.

5.   Das Geschäftsjahr der Abteilung Tanzen ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1.  Die Abteilung Tanzen verfolgt gemäß der Satzung des PSV Erfurt e.V. ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.  Die Abteilung Tanzen fördert im freiwilligen Zusammenschluss tanzfreudiger Menschen tänzerische Fähigkeiten durch regelmäßiges und sportliches Training.

3. Die Abteilung fördert den Tanzsport in allen Facetten einschließlich der damit verbundenen sportlichen Übungen und Leistungen.

4.  Die Abteilung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.  Mittel der Abteilung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6.  Die Abteilung Tanzen vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz, geschlechtlicher Gleichstellung sowie parteipolitischer Neutralität.

§ 3 Organe

1.  Organe der Abteilung sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand.

2.  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Ihre Beschlüsse gehen denjenigen des Vorstandes vor.

§ 4 Mitglieder

1. Die Abteilung Tanzen führt als Mitglieder:

     a) Sporttreibende Mitglieder

     b) Ehrenmitglieder

     c) Fördernde Mitglieder

2.  Mitglied der Abteilung kann jede natürliche Person werden, welche die Ziele der Abteilung unterstützt.

3.  Bei Personen, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf die Mitgliedschaft in der Abteilung der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters des Mitgliedes.

4.  Über die Aufnahme des Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Einreichung eines schriftlichen Mitgliedsantrages. Die Mitgliedschaft in der Abteilung beginnt mit der Einreichung des Mitgliedsantrages.

5.  Die Abteilung kann Ehrenmitglieder ernennen. Diese sind dem Präsidium des PSV Erfurt e.V. zur Bestätigung vorzulegen. Ehrenmitglied kann auch werden, wer kein ordentliches Mitglied ist. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

6.  Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts sowie jede Personenvereinigung werden, soweit sie gewillt ist, den in § 2 dieser Satzung benannten Zweck des Vereins finanziell bzw. ideell zu fördern. Soweit es sich bei dem fördernden Mitglied nicht um eine natürliche Person handelt, ist ein Vertreter zu benennen, der die Rechte und Pflichten aus der Fördermitgliedschaft wahrnimmt.

7.  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit. Gleichzeitig erlöschen alle Rechte und Pflichten, die mit der Mitgliedschaft verbunden sind, sowie alle Ansprüche an das Vereinsvermögen.

8.  Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und kann nur mit 4-wöchiger Frist zum Quartalsende erfolgen. Der Beitrag ist bis zum Ende des Quartals zu entrichten. Vereinspapiere und Vereinseigentum sind zurückzugeben.

9.  Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es

a)     in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat,

b)    Handlungen begeht, die geeignet sind, das Ansehen des Verbands in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen,

c)     sich unfair oder unsportlich gegenüber anderen Vereinsmitgliedern verhalten hat,

d)    trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.

10. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören.   Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

11. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle aus der Mitgliedschaft sich ergebenden Rechte. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber der Abteilung Tanzen. Der Jahresbeitrag ist anteilig für das Geschäftsjahr, in dem die Mitgliedschaft endet, zu entrichten.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen, das Stimmrecht nach Maßgabe der weiteren Regelungen auszuüben sowie die bestehenden Vereinseinrichtungen in Anspruch zu nehmen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder der Abteilung Tanzen verpflichten sich:

a)     die Ziele des PSV nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern

b)    mit dem Besitztum des Vereins pfleglich umzugehen

c)     die Beschlüsse des Vorstandes anzuerkennen

d)    die Beiträge fristgerecht zu entrichten

e)     dem Vorstand wichtige persönliche Veränderungen (Anschriftenänderung etc.) schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird in einer Beitragsordnung geregelt. Sie regelt den Aufnahmebeitrag, laufende Beiträge und sonstige Verpflichtungen der Mitglieder.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

     a) dem / der Vorsitzenden,

     b) dem / der stellvertretenden Vorsitzenden

     c) dem Kassenwart

     d) ab einer Anzahl von 50 Mitgliedern innerhalb der Abteilung können 2 und ab 100                         Mitgliedern insgesamt 4 Beisitzer ergänzend in den Vorstand aufgenommen werden.

2.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wählbar sind nur persönliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die aktiv Tanzsport betreiben und seit mindestens einem Jahr Mitglied der Abteilung Tanzen sind. Die Wahlen sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Eine Wahl durch Zuruf ist zulässig, sofern sich kein Widerspruch erhebt.

3.  Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Abteilung endet auch das Amt als Vorstand. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus dem Vorstand aus, so wählt der Vorstand einen Nachfolger für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

4. Der Vorstand leitet die Abteilung Tanzen. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

     a) Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,

     b) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

     c) Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des                                 Arbeitsberichtes, Erstellung der Jahresplanung,

     d) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

5.  Der Vorsitzende beruft Vorstandssitzungen ein, wenn es die Geschäfte erforderlich machen oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Die Einladung soll mindestens 2 Wochen vorher mit Angabe einer Tagesordnung erfolgen. Die Sitzungen leitet der / die Vorsitzende oder der / die stellvertretende Vorsitzende.

6.  Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 40 % der Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

7.  Über das Ergebnis der Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen. Dieses ist durch den Vorsitzenden, sowie eine weitere Person aus dem Vorstand zu unterschreiben.

8.  In dringenden Fällen ist schriftliche Abstimmung ohne Einberufung einer Sitzung zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

9.  In Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, kann der Vorstand selbständig entscheiden, wenn die Entscheidung keinen Aufschub duldet und keinen satzungsändernden Charakter hat. Der Vorstand hat seine Entscheidung in der nächsten Mitgliederversammlung zu begründen.

10. Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen zu seiner Unterstützung Arbeitskreise aus erfahrenen Mitgliedern einsetzen. Diese haben nur beratende Funktion.

11. Der Vorsitzende darf Geschäfte abschließen, deren Verbindlichkeit im Einzelfall nicht über 10.000 Euro - bei wiederkehrenden Leistungen 5.000 Euro jährlich beträgt. Soweit es sich um Geschäfte handelt, deren Verbindlichkeit im Einzelfall über 10.000 Euro - bei wiederkehrenden Leistungen jährlich über 5.000 Euro beträgt, ist dazu ein Beschluss des Vorstandes herbeizuführen. Bei Geschäften, deren Verbindlichkeit im Einzelfall über 40.000 Euro - oder bei wiederkehrenden Leistungen über 25.000 Euro – jährlich beträgt, ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen.

12. Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen der Satzung, die gesetzlich erforderlich sind oder werden, in eigener Zuständigkeit zu beschließen. Dies gilt ebenso für Änderungen die zur Beibehaltung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind oder werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung soll alle zwei Jahre stattfinden.

2.  Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind mit Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher an die Mitglieder zu versenden. Soweit ein Mitglied der Abteilung eine Adresse für elektronische Post (E-Mail) mitgeteilt hat, wird die Einladung zu den Mitgliederversammlungen ausschließlich auf elektronischem Weg zugesandt.

3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

     • Satzungsänderungen

     • die Wahl des Vorstands sowie dessen Entlastung

     • die Vorgaben für den Vorstand

     • Mitgliedsbeiträge

     • die Beschlussfassung über den Abschluss von Geschäften, deren Verbindlichkeit im                     Einzelfall über 40.000,- Euro - bei wiederkehrenden Leistungen jährlich über 25.000,- Euro           beträgt.

     • Grundsatzfragen

     • Wahrnehmung anderer Aufgaben, die nicht dem Vorstand zustehen

4.  Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Versammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Antragsein-gangs beim Vorstand.

5.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder entsprechend den Regelungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.

6.  Ort und Zeit der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand bestimmt.

7.  Die Mitgliederversammlung wählt den Versammlungsleiter.

8.  Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, sofern diese Satzung oder gesetzliche Regelungen nicht etwas anderes vorsehen. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Neinstimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

9.  Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung benannt sind, kann verhandelt und abgestimmt werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sich dafür aussprechen.

§ 10 Geschäftsführung

1.  Die Abteilung Tanzen kann bei Vorlage der finanziellen Voraussetzungen einen Geschäftsführer bestellen und eine Geschäftsstelle betreiben.

2. Der Geschäftsführer wird im Einvernehmen mit dem Vorstand vom Vorsitzenden bestellt und entlassen. Das gleiche gilt für weiteres Personal zur Unterstützung des Geschäftsführers und zum Betreiben einer Geschäftsstelle.

3.  Der Geschäftsführer unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Den Umfang der Aufgaben und der Vertretung legt der Vorstand fest. Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle.

4.  In Erfüllung des Beschlusses nach Absatz 1 richtet der Vorstand eine Geschäftsstelle ein und kontrolliert sie. Er regelt deren Befugnisse im Einzeln und erteilt Weisungen allgemein und im Einzelfall.

§ 12 Vergütungen für die Abteilungs- und Vereinstätigkeit

1.  Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2.  Bei Bedarf können Abteilungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

3.  Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für die Abteilung gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage der Abteilung.

5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter der Abteilung einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..

§ 13 Finanzprüfung

Sofern es die gesetzliche Lage vorschreibt, erfolgt die Überprüfung der Kassengeschäfte durch den Bereich Finanzen des PSV Erfurt e.V..

§ 14 Abteilungsvermögen

Das Abteilungsvermögen ist zinsbringend anzulegen, soweit es nicht für den laufenden Abteilungsbedarf benötigt wird. Zum Zwecke eines bargeldlosen Verkehrs sind die hierfür notwendigen Konten zu eröffnen.

§ 15 Datenschutz in der Abteilung

Zur Wahrung datenschutzrechtlicher Bestimmungen gibt sich die Abteilung eine Datenschutzordnung mit den entsprechend notwendigen Regelungen.

§ 16 Haftung der Abteilung

1.  Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die gesetzlich geregelte Ehrenamtspauschale pro Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2.  Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 17 Änderungen der Satzung

1.  Anträge auf Satzungsänderungen sollen spätestens 2 Monate vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden eingereicht und in der den Mitgliedern bekannt zu gebenden Tagesordnung mitgeteilt werden.

2.  Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.

3.  Über Satzungsänderungen, die den Zweck der Abteilung und seiner Vermögensverwendung betreffen, soll erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes entschieden werden.

§ 18 Auflösung der Abteilung

1.  Die Abteilung Tanzen kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

2.  Die Auflösung kann nur durch geheime Abstimmung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

3.  Wird mit der Auflösung der Abteilung nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Abteilungszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Abteilungsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.

4.  Bei der Auflösung der Abteilung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Erfurt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

5.  Ist wegen Auflösung der Abteilung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Abteilungsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Abteilungsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 19 Inkrafttreten

Tag der Errichtung der Satzung ist der 17. August 2018

Beschlossen auf der Versammlung am 17. August 2018